Rechtsprechung
BPatG, 19.11.1990 - 4 W (pat) 51/90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,27681) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BPatG, 20.11.2018 - 7 W (pat) 20/17
Patentbeschwerdeverfahren - Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - …
Unter Verweis auf die Entscheidung des 4. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. November 1990 - 4 W (pat) 51/90, GRUR 1991, 130 - trägt der Antragsteller vor, die Anfertigung von Zeichnungen sei nicht mit der Verfahrensgebühr abgegolten, da es sich bei diesen Auslagen weder um allgemeine Geschäftskosten des beigeordneten Anwalts noch um Schreibauslagen handele.Im Unterschied zu dessen Beratungsleistungen, die sich auf die formellen bzw. technischen Anforderungen publikationsfähiger Zeichnungen beziehen können, sowie im Unterschied zur bloßen Einreichung bereits erstellter Zeichnungen beim Patentamt ist diese dann zusätzlich erbrachte Leistung mit der Verfahrensgebühr nicht abgegolten (vgl. die bereits vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 W (pat) 51/90 - sowie frühere Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts, veröffentlicht in: Mitt. 1956, 18; Mitt.